Satzung der Schützengesellschaft „Frohsinn – Schonebeck“ von 1928

§ 1 – Name und Sitz

1. Die Gesellschaft bestand von 1928 – 1968. Im Jahre 2005

ist sie neu gegründet worden und führt den Namen:

Schützengesellschaft „Frohsinn – Schonebeck“

2. Sie hat ihren Sitz in der Bauernschaft Schonebeck.

 

§ 2 – Zweck

1. Zur Förderung der Schonebecker Gemeinschaft und

des Schonebecker Frohsinn`s, wird alle 2 Jahre ein großes Schützenfest gefeiert. Dazu eingeladen ist die gesamte Schonebecker Bauernschaft und alle, die sich damit verbunden fühlen.

2. Das Schützenfest findet auf Christi Himmelfahrt statt.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und

Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft.

4. Bei der Beerdigung eines Mitgliedes begleitet die

Gesellschaft ihre Mitglieder mit der Fahne zu Grabe.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied der Schützengesellschaft „Frohsinn – Schonebeck“,

können Männer aus der Bauernschaft Schonebeck

und Umgebung werden, die das 18 Lebensjahr vollendet haben .

Das Vorstandsgremium entscheidet über die Aufnahme.

Der Generalversammlung ist über die Aufnahme zu berichten.
2. Die Generalversammlung beschließt über die Höhe, des von den

Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrags und über die Zahlungsweise.
3. Die Generalversammlung kann die Erhebung einer Umlage für besondere Aufgaben beschließen. und einer eventuellen Umlage
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem erklärten Austritt, mit dem Tode – über die Auflösung der Gesellschaft

oder mit der Einstellung der Beitragszahlung.

Der Austretende verzichtet mit seinen Austritt auf jedwede Ansprüche gegen die Gesellschaft.
5. Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Die Generalversammlung hat zu beschließen:

– über die Wahl des Vorstandes

– über die Wahl der Kassenprüfer

– über die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages

– über die Entlastung des Vorstandes

– über die Aufstellung und Änderung der Satzung

§ 4 – Generalversammlung

1. Die Generalversammlung soll 3 Monate vor dem Schützenfest stattfinden. Der Vorstand lädt dazu ein.
2. Zur Generalversammlung ist mindestens 8 Tage vorher einzuladen.

Die Einladung enthält die Tagesordnung der Generalversammlung.
3. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung

beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Erschienenen.

Generalversammlung wird vom Vorstandsgremium geleitet.
4. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen ausschließlich per Handzeichen. Beschlußfähig ist eine 2/3 Mehrheit.

5. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokollbuch eingetragen, das das Vorstandsgremium unterschreiben muss.

 

§ 5 – Vorstandsgremium

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a.) 6 Vorstandsmitgliedern

– 2 Vorsitzenden

– 2 Kassierern

– 2 Schriftführern

und

b.) 4 Mitgliedern

– 1 Fahnenträger

– 2 Adjutanten

– 1 Oberst

zusammensetzen

c.) Der König gehört dem Gesamtvorstand an.

2. Gewählt wird auf jeder Generalversammlung (GV)

in folgender Reihenfolge:

zu a.) 1. GV > 2. Vorsitzender und 2. Schriftführer

2. GV > 1. Vorsitzender und 2. Kassierer

3. GV > 1. Schriftführer und 1. Kassierer

zu b.) 1. GV > Fahnenträger und 1. Adjudant

2. GV > Oberst und 2. Adjudant

 

§ 6 – Könige

1. Der jeweilige Schützenkönig ist gemeinsam mit den Vorsitzenden

Oberster Repräsentant der Schützengesellschaft. Er erlangt die Würde durch den Königsschuß beim Schützenfest.
2. Der Schützenkönig ist verpflichtet, für die Königskette der

Schützengesellschaft eine Königsplakette mit Namensgravur zum nächsten Schützenfest zu stiften.

Außerdem wird der König auf auf der nächsten Generalversammlung ein 50 l Faß Bier spendieren.
3. Der König ist für die Besorgung des Vogels zum nächsten Schützenfest verantwortlich.

 

§ 7 – Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Das Vorstandsgremium kann in einer außerordentlichen Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft veranlassen. Beschlußfähig ist eine 2/3 Mehrheit. Die Verwendung des vorhanden

Vermögens geht einem gemeinnützigen Zweck zu Gute.
2. Beschlossen vom Vorstandsgremium am 20. Januar 2005 in der

Gaststätte „Haus Berger“in Nienberge. Frühere Satzungen sind laut Protokollbuch:Schützengesellschaft

„Frohsinn – Schonebeck“ gegründet 1928, nicht mehr auffindbar.
Münster – Nienberge, den 20. Januar 2005

 

  • Karl Heinz Suttrup
  • Wolfgang Hooghoff
  • Berni Voß
  • Jürgen Berning
  • Clemens Pille
  • Markus Krevert

Die vorstehende Satzung ist auf der Generalversammlung vom 26. Februar 2005 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.