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Bei einem eingetragenen Verein wird der Vorstand (§ 26 BGB) durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 27 BGB). Er kann aus mehreren Personen bestehen und leitet den Verein. Er vertritt in der Regel den Verein auch gerichtlich und außergerichtlich, die Vertretungsbefugnis kann jedoch in der Satzung auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden oder einem Teil des Vorstandes obliegen (beispielsweise einem geschäftsführenden Vorstand). Die Satzung des Vereins legt fest, für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird, aus welchen Mitgliedern (z. B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer) er besteht und wie er den Verein vertritt.